Präambel
Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen
einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu gewährleisten, hat der Sportkreis die
nachfolgende Datenschutzordnung gem. § 15 der Satzung am 05.08.2019 beschlossen. Sie tritt mit
Veröffentlichung auf der Homepage des Sportkreises Biberach e.V. in Kraft.
§ 1 Allgemeines
Der Sportkreis Biberach e.V. verarbeitet zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben
personenbezogene Daten unter anderem von
- Funktionsträgern seiner Mitglieder und seiner angeschlossenen Mitgliedsorganisationen,
- Teilnehmern am Sport-, Kurs- und Veranstaltungsbetrieb,
- Mitarbeitern sowie
- Teilnehmern am Sportabzeichenwettbewerb, die keinem (Mitglieds-)Verein angehören
sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in Dateisystemen (z.B. als
ausgedruckte Listen). Darüber hinaus veröffentlicht der Sportkreis Biberach e.V. personenbezogene
Daten im Internet, er leitet sie an Dritte weiter oder legt sie Dritten offen. In all diesen Fällen sind
die geltenden datenschutzrechtlichen Gesetze und sonstigen Bestimmungen (z.B. EU-Datenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu), diese
Datenschutzordnung) von allen Personen im Sportkreis Biberach e.V. zu beachten, die
personenbezogene Daten verarbeiten.
Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter ebenso geschützt wie im weiteren Verlauf der
Mitgliedschaft erhobene Daten.
§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
1. Der Sportkreis Biberach e.V. verarbeitet personenbezogene Daten unterschiedlicher
Kategorien, die im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten entsprechend aufgeführt sind.
2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Sportkreis Biberach e.V.
insbesondere folgende Daten seiner Mitgliedsvereine und Verbände sowie deren
Funktionsträger:
- Vorname, Nachname
- Anschrift und Kommunikationsdaten (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Telefon-und
Faxnummer, E-Mail-Adressen)
- Geburtsdatum und Geschlecht
- Funktion im Verein/Verband
- Beginn und Ende der Funktion
- Bankverbindung
3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zum Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) sowie zu
den Mitgliedsorganisationen des WLSB leitet der Sportkreis Biberach e.V. personenbezogene
Daten an diese weiter, soweit dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Verbände
erforderlich ist. Dies gilt auch für Personen, die am Sportabzeichenwettbewerb teilnehmen
und keinem (Mitglieds-)Verein angehören.
§ 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereins-, Sportkreis- und Verbandsaktivitäten kann
der Sportkreis Biberach e.V. personenbezogene Daten in Aushängen, in Vereins-, Sportkreis-
und Verbandspublikationen (z.B. Verbandsmagazin SPORT in BW) und in Internetauftritten
veröffentlichen und an die Presse weitergeben. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus
allgemein zugänglichen Quellen stammen (z.B. Teilnehmer an Veranstaltungen,
Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Torschützen, Alter oder Geburtsjahrgang, …).
2. Der Sportkreis Biberach e.V. veröffentlicht außerhalb öffentlicher Veranstaltungen angefertigte
Fotos und Videos nur und ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten
Personen.
3. Der Sportkreis Biberach e.V. kann auf seiner Internetseite personenbezogene Daten der
Präsidiumsmitglieder (Vorstandsmitglieder), des Sportkreisrats (erweiterten Vorstands) und
der Sportabzeichen-Prüfer sowie der Übungsleiter mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-
Adresse und Telefonnummer veröffentlichen.
§ 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Sportkreis
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der jeweilige Vorstand
des Sportkreises Biberach e.V. nach § 26 BGB.
Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.
§ 5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern erhalten die jeweiligen Personen im Sportkreis
Biberach e.V. (z.B. Präsidiumsmitglieder, Geschäftsstellenpersonal, Abteilungs-, Übungs-,
Veranstaltungsleiter) nur insofern, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim
Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der
Datensparsamkeit zu beachten.
2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern werden an Andere nur dann herausgegeben, wenn
die erforderliche Einwilligung hierzu vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich z.B.
die Teilnehmer von Versammlungen oder anderen Veranstaltungen, etwa zum Nachweis der
Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer
oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung eines Sportkreistages im Rahmen
des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Sportkreis Biberach e.V. eine Kopie der
Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Kontaktdaten als Ausdruck oder in
digitalisierter Form zur Verfügung. Das Mitglied, das das Minderheitenbegehren initiiert, hat
vorher förmlich eine datenschutzrechtliche Verschwiegenheitserklärung sowie eine
Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und
nach der Verwendung umgehend vernichtet werden.
§ 6 Kommunikation per E-Mail
1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Sportkreis Biberach e.V. einen sportkreiseigenen
E-Mail-Account ein, der im Rahmen der sportkreisinternen Kommunikation ausschließlich zu
nutzen ist.
2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt
per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden,
sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.
§ 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Alle Personen im Sportkreis Biberach e.V., die Umgang mit personenbezogenen Daten haben, sind
auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten förmlich zu verpflichten; hierzu
zählen insbesondere die Mitglieder des Sportkreispräsidiums und des Sportkreisrats, Mitarbeiter,
Abteilungs-, Übungs- sowie Veranstaltungsleiter.
§ 8 Datenschutzbeauftragte Person
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen im Sportkreis Biberach e.V. vor, hat er einen
Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn mindestens 10
Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt
sind.
Die Auswahl und Benennung obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand hat
sicherzustellen, dass die benannte Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Vorrangig ist
ein interner Datenschutzbeauftragter zu benennen.
§ 9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
1. Der Sportkreis Biberach e.V. unterhält zentrale Auftritte im Internet. Die Einrichtung und
Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Ressortleiter Allgemeine Verwaltung.
Änderungen nehmen ausschließlich der Ressortleiter Aus-und Forbildung, der Ressortleiter
Allgemeine Verwaltung und/oder der Administrator vor.
2. Der Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im
Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
3. Im Sportkreis Biberach e.V. gilt insbesondere:
- Gliederungen des Sportkreises bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B.
Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Vorstands nach § 26 BGB.
- Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Gliederungen Verantwortliche zu
benennen, denen gegenüber der jeweilige Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit
weisungsbefugt ist.
- Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des
Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für
den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26
BGB ist unanfechtbar.
§ 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
1. Alle Mitarbeiter des Sportkreis Biberach e.V. dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben
und Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder
-weitergabe ist untersagt. Diese Vorgabe besteht auch über das Ausscheiden aus dem
Sportkreis Biberach e.V. hinaus.
2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese
Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen
sind, geahndet werden.
§ 11 Rechte der betroffenen Personen
1. Jede Person hat das Recht auf Auskunftserteilung der zu seiner Person gespeicherten Daten
(Art. 15 DSGVO), auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO) und Sperrung
oder auch Einschränkung der Verarbeitung einzelner personenbezogener Daten (Art. 18 DS-
GVO). Zudem das Recht auf Widerruf der Einwilligung zur Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-
GVO) und Widerspruch bei unzumutbarer Datenverarbeitung (Art. 21 DS-GVO) sowie das
Recht, seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu
erhalten.
2. Jede Person kann seine erteilten Datenschutzeinwilligungen und Erklärungen jederzeit
widerrufen. Durch den erfolgten Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der durch Einwilligung
bisher und bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der Daten nicht berührt.